Andreas-Hahn-Stiftung 

Auszug aus der Stiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

§ 2 Stiftungszweck

§ 3 Stiftungsvermögen

§ 4 Organe

§ 5 Vorstand

§ 1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

Die Stiftung führt den Namen „Andreas-Hahn-Stiftung.

Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Vallendar/Rhein.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck

1.
Die selbstlose Unterstützung und Linderung der Not von Komapatienten im nördlichen Rheinland-Pfalz, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Stiftung verwendet die Mittel insbesondere für die Vergabe von Zuschüssen zur Behandlung der Komapatienten einschließlich der Rehabilitation und für die Förderung von Einrichtungen die diesen Zwecken dienen. Gefördert werden Jugendliche und junge Erwachsene.
2.
die Förderung des Jugendhandballsports im nördlichen Rheinland-Pfalz und hier insbesondere die finanzielle Unterstützung der als gemeinnützig anerkannten Vereine, z.B. für Trainer- und Übungsleiterkosten, Startgelder, Kosten der Ausführung von Jugendturnieren, Fahrt- und Übernachtungskosten.
Berufssportler werden nicht gefördert. Gefördert werden Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
3.
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
4.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar nur mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen

1.
Das Stiftungsvermögen beträgt zur Zeit der Gründung DM 100.000,00.
2.
Im übrigen kann das Stiftungsvermögen jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden.
3.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben grundsätzlich:
a) aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen Dritter, sofern der Zuwendende nicht ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat.
c) Zuwendungen Dritter ohne Zweckbestimmung werden dem Stiftungszweck gemäß § 2 a) und b) zu gleichen Teilen zugeführt. Ansonsten erfolgt die Verwendung entsprechend dem Spenderwunsch.
4.
Erträge und Zuwendungen dürfen nur für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 4 Organe

1.
Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
2.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
§ 5 Vorstand

1.
Der Vorstand besteht bis zum Ausscheiden des Herrn Alfred Hahn aus 2 Personen, und zwar aus
a) Herrn Alfred Hahn als Vorsitzenden,
b) Frau Marianne Hahn als stellvertretende Vorsitzende.
2.
Anschließend besteht der Vorstand aus drei Personen. Diese werden einvernehmlich von den Eheleuten Alfred und Marianne Hahn, bzw. von deren Nachkommen bestimmt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
3.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
4.
Die Amtszeit der zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt das jeweilige Vorstandsmitglied die Geschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers fort.
5.
Wiederwahl - auch mehrfache - ist zulässig.
Von den restlichen Vorstandsmitgliedern ist das neue Mitglied zu wählen.

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11. Juni 2022
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